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§15 in der Unisatzung: Wer kann alles eine Magister/Masterarbeit betreuen
Diplom- und Masterarbeiten
§ 15. (1) Studierende sind berechtigt, eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um die Betreuung einer Diplom- oder Masterarbeit zu ersuchen. Das Thema der Arbeit ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Bei der Festlegung und Genehmigung des Themas ist besonders darauf zu achten, dass es innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Diplom- oder Masterarbeit bereit ist, hat die oder der Studienpräses diesen Studierenden eine Betreuerin oder einen Betreuer zuzuweisen.
(2) Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren und habilitierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplom- und Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen.
(3) Die oder der Studienpräses kann bei Bedarf auf Vorschlag der oder des Studierenden oder von Amts wegen und nach Anhörung der internen habilitierten Fachvertreterinnen und Fachvertreter
1. andere geeignete Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals mit Doktorat, oder
2. in besonders begründeten Fällen geeignete externe Fachvertreterinnen und Fachvertreter, insbesondere wenn kein geeignetes internes Universitätspersonal zur Verfügung steht oder wenn die externen Fachvertreterinnen und Fachvertreter oder deren unmittelbare Forschungseinheiten in einem Naheverhältnis zur Universität Wien stehen,
zur Betreuung und Beurteilung einer Diplom- oder Masterarbeit heranziehen.
(4) Die oder der Studierende hat der oder dem Studienpräses das Thema der Diplom- oder Masterarbeit und die Betreuerin oder den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn sie die oder der Studienpräses ausdrücklich genehmigt oder nicht binnen eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt. Diese Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn die oder der Studienpräses vor ihrem Ablauf der oder dem Studierenden mitteilt, dass noch keine Entscheidung ergehen kann, weil noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Bis zur Einreichung der Diplom- oder Masterarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers möglich. Für die etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs. 1 Z 7 Universitätsgesetz 2002) ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und der oder dem Studienpräses zu melden.
(5) Die oder der Studienpräses kann in begründeten Fällen eine gemeinsame Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers und der bzw. des Studierenden über den Arbeits- und Zeitplan für die Fertigstellung der wissenschaftlichen Arbeit einfordern. Kommt eine gemeinsame Erstellung eines Arbeits- oder Zeitplans durch die Betreuerin bzw. den Betreuer und die Studierende bzw. den Studierenden nicht zustande, so hat die oder der Studienpräses in einem vermittelnden Gespräch ein Einvernehmen über den Arbeits- und Zeitplan herzustellen. Ist auch in diesem Falle keine einvernehmliche Lösung möglich, so kann die oder der Studienpräses das Betreuungsverhältnis auflösen.
(6) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist mit Zustimmung der oder des Studienpräses zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 81 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002). Um die gesonderte Beurteilbarkeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Teile der Arbeit jeweils von einer oder einem einzelnen Studierenden zu verfassen, die oder der ausdrücklich genannt sein muss. Auf die gemeinsame Bearbeitung des Themas insgesamt ist hinzuweisen, die Art der Zusammenarbeit ist zu beschreiben. Dies gilt auch dann, wenn getrennte Arbeiten eingereicht werden.
(7) Die abgeschlossene Diplom- oder Masterarbeit ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Diplom- oder Masterarbeit einer Beurteilerin oder einem Beurteiler zur Beurteilung zuzuweisen; die Beurteilerin oder der Beurteiler hat die Diplom- oder Masterarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere wenn die Diplom- oder Masterarbeit nicht fristgerecht beurteilt wird, hat die oder der Studienpräses die Diplom- oder Masterarbeit einer anderen Beurteilerin oder einem anderen Beurteiler gemäß § 15 Abs. 2 oder 3 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen.

Aktuelle Studienpräses ist Brigitte Kopp, die vom Abs.3 - sagen wir mal - nicht begeistert ist. Man ist sich uneins auf der Uni Wien.